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Bernd Kraus

Scherfbachtalstraße 73
51519 Odenthal

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Mobil: 01512 – 26 36 000
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Bernd Kraus Finanzierung Altersvorsorge Immobilien

Für den Bereich Immobilien:

Die Firma Bernd Kraus Finanzierung Altersvorsorge Immobilien widmet sich der Erfüllung von Makleraufträgen mit größtmöglicher Sorgfalt und unparteilicher Wahrnehmung der Interessen ihrer Auftraggeber.
Die Maklertätigkeit erfolgt im Rahmen der §§ 652 ff. BGB, unter Einhaltung der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze sowie der Standesregeln des Berufstandes der Makler, zu denen die Firma Bernd Kraus Finanzierung Altersvorsorge Immobilien verpflichtet ist. Die Tätigkeit des Maklers ist auf Nachweis und/oder die Vermittlung von Verträgen gerichtet. Die Maklerprovision ist verdient, sofern aufgrund Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit ein Vertrag zustande kommt.

Die Einbeziehung nachstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen in das Vertragsverhältnis soll dabei einem gerechten Ausgleich der gegenseitigen Rechte und Pflichten dienen.
Mit der Verwendung des Angebotes akzeptiert der Kunde die nachstehenden Bedingungen. Als Verwendung des Angebotes gilt beispielsweise die Kontaktaufnahme oder die Aufnahme von Verhandlungen wegen des angebotenen Objektes mit dem Makler oder dem Verkaufs- bzw. Kaufinteressenten, die Besichtigung des angebotenen Objektes oder eine weitere Inanspruchnahme der Dienste des Maklers. Die nachstehenden Bedingungen richten sich an unternehmerische und private
Verkäufer- und Käuferkunden.

1. Angebote

Angebote des Maklers erfolgen stets freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. Die objektbezogenen Angaben basieren auf den Informationen des Verkäufers bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten. Der Makler ist bemüht, über Objekte und Vertragspartner möglichst vollständige und richtige Angaben zu erhalten.
Diese Objektinformationen sind vom Makler nicht auf ihre Richtigkeit überprüft worden. Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Eine Haftung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit dieser Angaben wird jedoch nicht übernommen. Es besteht Einigkeit darüber, dass Exposé, sonstige Objektinformationen und vergleichbare Aussagen über Wert und/oder Rentabilität eines Objektes keine Prospekte im Sinne der Anlegerschutzbestimmungen des § 264 a StGB oder des Verkaufsprospektegesetz (VerkProspG) darstellen.

2. Weitergabeverbot

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Kunden bestimmt und daher vertraulich zu behandeln. Objektnachweise und Objektinformationen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Maklers Dritten nicht zugängig gemacht werden. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und gelangt ein Dritter oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, durch die vom Kunden zu vertretende Indiskretion zum Abschluss des Hauptvertrags, so ist der Kunde dem Makler zum Schadensersatz in Höhe der ihm entgangenen Provision zuzüglich Mehrwertsteuer verpflichtet.

3. Vorkenntnis

Ist dem Empfänger das vom Makler nachgewiesene Objekt bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen, unter Beifügung eines Nachweises mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, so gilt der Nachweis als anerkannt und verpflichtet den Kunden bei Vertragsabschluß zur Zahlung der vereinbarten Maklergebühr.

4. Doppeltätigkeit

Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer entgeltlich tätig werden.

5. Provision

Die Käufer- bzw. Verkäuferprovision für den Nachweis oder Vermittlung beträgt 3,57 % inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer gerechnet von der Gesamtkauf- bzw. Verkaufssumme.
Für den Nachweis oder die Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen hat der Mieter zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tage des Vertragsabschlußes zu zahlen. Bei Anpachtung berechnet sich die Provision nach der Höhe der Pachtsumme (Pachthöhe x Laufzeit). Hieraus ist eine Provision in Höhe von 1,5%, mindestens jedoch drei Monatsmieten zu zahlen).

Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund eines Nachweises bzw. der Vermittlung der mit dem Geschäft bezweckte wirtschaftliche Erfolg (notarieller Kaufvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag) bezüglich der vom Makler benannten Immobilie herbeigeführt ist. Entsprechendes gilt auch, wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Vertrag geschlossen wird. Hierbei genügt auch Mitursächlichkeit.

Dem Abschluss eines Kaufvertrages entsprechen der Erwerb des Objektes im Wege der Zwangsversteigerung, die Übertragung von realen oder ideellen Anteilen. Kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Eigentümer eines Objektes ein anderes als im Auftrag vorgesehenes oder ein weiteres Geschäft zustande, gilt hierfür ein Vermittlungsauftrag des Maklers als mitursächlich anerkannt.

Der Makler hat auch dann einen Anspruch auf die Provision, wenn infolge seiner Vermittlung oder aufgrund seines Nachweises zunächst eine Anmietung oder Pacht des Objektes erfolgt ist und erst zu einem späteren Zeitpunkt der Kauf des Objekts vollzogen wird. Die für die Anmietung oder Pacht gezahlte Provision wird in diesem Fall angerechnet.

Die Provision ist sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig, außer es wird schriftlich etwas anderes vereinbart. Im Verzugsfalle ist die Provisionsforderung nach den gesetzlichen Verzugsvorschriften der §§ 286, 288, 247 BGB zu verzinsen. Erfolgt der Vertragsabschluss ohne Teilnahme des Maklers, so ist die kaufende, verkaufende, mietende, vermietende oder sonstige Vertragspartei verpflichtet, dem Makler unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt zur Berechnung des Provisionsanspruchs zu erteilen. Auf Verlangen des Maklers ist die kaufende, verkaufende, mietende, vermietende oder sonstige Vertragspartei verpflichtet, dem Makler eine einfache Vertragsabschrift zu überlassen.

Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt. Dasselbe gilt, wenn der Vertrag durch Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt, sofern das Rücktrittsrecht aus von einer Partei zu vertretenden Gründen oder sonstigen in der Person einer Partei liegenden Gründen ausgeübt wird. Sonstige nachträgliche Vertragsänderungen sind ohne Einfluss auf den Provisionsanspruch.

6. Ersatz- und Folgegeschäfte

Ein Provisionsanspruch gemäß der oben genannten Provisionssätzen entsteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Kunde im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potentiellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtssprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.

7. Informationspflicht und Vollmachterteilung

Der Auftraggeber (Eigentümer) ist verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde.
Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer zur Einholung von Auskünften jeglicher Art, welche zur Durchführung des Vertrages notwendig oder zweckmäßig sind (z.B. Grundbuchamt, Katasteramt oder Baubehörde und Finanzamt, letzteres zur Erfragung des Einheitswertes und der steuerlichen Einstufung des oben angegebenen Objektes zum Zweck der Verhandlungsführung).

8. Beurkundung

Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin und auf eine Ausfertigung der Kaufurkunde.

9. Datenschutz

Der Kunde willigt ein, dass der Makler Daten, die sich aus den Objektunterlagen oder der Vertragsdurchführung ergeben, erhebt, verarbeitet und nutzt und diese an Interessenten im erforderlichen Umfang übermittelt. Diese Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages auch für künftige Vertragsschlüsse.

10. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, wird zwischen ihm und dem Makler als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand Bergisch Gladbach vereinbart.

11. Nebenabreden

Sollten Nebenabreden getroffen werden, so bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.